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Düsseldorfer Ruderverein 1880

Ruderordnung

Düsseldorfer Ruderverein 1880 e. V.

Stand: 1. Januar 2010

§1 Eintrittsvoraussetzungen

(1) Ein aktiver Ruderer soll das 13. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Er muss seine Schwimmfähigkeit nachweisen können.

(3) Anfänger dürfen nur unter Aufsicht eines Ausbilders am Rudersport teilnehmen. Über die Beendigung der Ausbildung entscheidet der Trainings- / Ruderwart.

(4) Ruderer der Jugendabteilung müssen durch ärztliche Untersuchung für sporttauglich befunden sein. (Es ist Sache der Eltern, diese Voraussetzung zu überwachen).

§2 Berechtigung zur Teilnahme am Ruderbetrieb

Die Benutzung der Boote ist im Rahmen dieser Ruderordnung gestattet:

  • Ordentlichen Mitgliedern;
  • Mitgliedern der Jugendabteilung;
  • Personen, die an einer Ruderausbildung teilnehmen;
  • Auswärtigen Mitgliedern und Mitgliedern anderer Rudervereine, nach Zustimmung durch den Vorstand oder den Ruder- bzw. Trainingswart.

§3 Ruderkleidung

Im Boot ist einheitliche Ruderkleidung zu tragen. Grundsätzlich gelten folgende Vorgaben:

  • blau weißes Hemd mit kurzen oder langen Ärmeln
  • dunkelblaue Sporthose

Offizielle Vereinsbekleidung kann über den DRV 1880 e.V. bezogen werden.

§4 Bootsführer- / Steuererlaubnis

Bootsführer sind durch den Ruderwart in Klassen – je nach Können und Erfahrung – eingeteilt:

  • Bootsführer I eingeschränkte Bootsführererlaubnis (bis Strom km 733,3, Senk)
  • Bootsführer II allgemeine Bootsführererlaubnis (nach abgelegter Prüfung für Fahrten ab Bridge)
  • Bootsführer III uneingeschränkte Bootsführererlaubnis (ohne Achter)
  • Bootsführer IIIA uneingeschränkte Bootsführererlaubnis (einschließlich Achter).

Die Bootsführererlaubnis schließt die jeweilige Steuererlaubnis ein.

(2) Die Benutzungsberechtigung der einzelnen Boote geht aus der ausgehängten Liste hervor. In einem Mannschaftsboot muss wenigstens die Hälfte der Mannschaft zur Benutzung des Bootes berechtigt sein.

(3) Anträge auf Einstufung in eine andere Klasse sind an den Ruderwart zu richten.

(4) Zum Führen eines Ruderbootes als verantwortlicher Bootsführer ist eine Bootsführererlaubnis für die jeweilige Bootsklasse erforderlich.

(5) Die Bootsführererlaubnis kann erstmals erhalten, wer:

  • mindestens 16 Jahre alt ist;
  • 60 Fahrten auf dem Rhein oder auf Wanderfahrten gerudert ist (davon 10 nachweislich als Steuermann);
  • einen Erste-Hilfe-Kursus absolviert hat (z.B. beim Erwerb des Führerscheines);
  • erfolgreich an einem Steuermannslehrgang teilgenommen hat.

(6) Die Erteilung der Bootsführererlaubnis erfolgt nach einer erfolgreich abgeschlossenen Steuerfahrt mit dem Ruderwart. Der Ruderwart entscheidet je nach Fähigkeiten des Bootsführers über die zugelassene Bootsklasse.

(7) Der Bootsführer ist verantwortlich für Mannschaft und Boot sowie für die Einhaltung der Ruderordnung und der jeweils gültigen Schifffahrtspolizeiverordnung. Der Bootsführer hat je nach Mannschaft und Ruderbedingungen (Wetter, Schiffsverkehr, Strömungsverhältnisse, etc.) ein geeignetes Boot auszuwählen.

(8) Die Bootsführererlaubnis für die unterschiedlichen Bootsklassen wird durch den Ruderwart erteilt. Die Bootsführererlaubnis kann durch den Vorstand aberkannt werden.

  • Wer in einem Zeitraum von drei Jahren weniger als 100 km gerudert ist, verliert die Bootsführererlaubnis. Zur Wiedererlangung der Bootsführererlaubnis für das laufende Jahr ist eine Steuerfahrt mit dem Ruderwart des DRV 1880 e.V. erforderlich.
  • Wer innerhalb von vier oder mehr Jahren weniger als 100 km gerudert ist, muss zur Wiedererlangung seiner Bootsführererlaubnis eine theoretische und praktische Prüfung ableisten.

(9) Der Bootsführer kann das Steuern und das Kommando einem Mitglied der Mannschaft übertragen, bleibt jedoch für die Fahrt verantwortlich. Es werden die Ruderbefehle des Deutschen Ruderverbandes als Kommando verwendet.

(10) Die Kommandos sind laut und deutlich zu geben. Das Boot ist so zu lenken, dass keine gefährlichen Situationen oder Schäden entstehen.

§5 Mannschaft

(1) Die Mannschaft im Boot wird nach ihren Plätzen im Boot vom Bug zum Heck mit Nummern bezeichnet und ggf. auch so angesprochen. Der Bugmann ist Nr. 1.

(2) Die Mannschaft hat die Anordnungen und Kommandos des Bootsführers oder des Steuermannes zu befolgen.

§6 Fahrtenbuch/ Elektronisch Fahrtenbuch (Efa)

(1) Das Fahrtenbuch, gleichgültig, ob in Papierform oder auf EDV-Basis, ist eine Urkunde. Eintragungen müssen wahrheitsgetreu, vollständig und bei handschriftlichen Eintragungen leserlich sein.

(2) Vor Antritt der Fahrt sind die Namen, die Uhrzeit und das Ziel der Fahrt einzutragen. Der Bootsführer ist hierbei kenntlich zu machen (z.B. durch Unterstreichung seines Namens). Nach Ende der Fahrt sind die Uhrzeit, die geruderte Strecke (Kilometerangabe) und evtl. Schäden oder Mängel des Bootes einzutragen. Unnütze Eintragungen sind zu unterlassen.

(3) Rudern Gäste mit, so ist dies in der Spalte „Bemerkungen“ mit Namen des Vereins einzutragen.

§7 Training

(1) Die Rennboote stehen nur dem Trainingsbetrieb zur Verfügung. Diese sind durch Aushang bzw. im elektronischen Fahrtenbuch entsprechend gekennzeichnet. Das Training und die Benutzung der zu diesem Zweck eingesetzten Boote unterliegen dieser Ruderordnung. Die Trainingsleitung kann im Einvernehmen mit dem Ruderwart und dem Bootswart abweichende Anordnungen erlassen.

(2) Bei der Teilnahme an Regatten sind die allgemeinen Wettkampf-Bedingungen (AWB) des Deutschen Ruderverbandes zu beachten.

§8 Befahren von Gewässern

(1) Der Bootsführer übernimmt für die Ruderfahrt die Verantwortung. Jedes Boot muss einen Bootsführer haben.

(2) Für das Befahren des Rheinstroms gilt die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung. Ruderboote gehören zur Gruppe der Kleinfahrzeuge. Die Berufsschifffahrt hat in jedem Falle Vorrang. Ruderboote müssen anderen unter Segeln fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.

(3) Die Hafenbecken der Rheinhäfen sind für Sportboote generell gesperrt und dürfen nur mit Genehmigung der Trainingsaufsicht oder des Trainers befahren werden.

(4) Vom Ufer ist ausreichend Abstand zu halten.

(5) Für die übrigen Gewässer sind die jeweiligen Verordnungen maßgebend.

(6) Nach kalendarischem Sonnenuntergang und vor kalendarischem Sonnenaufgang sowie bei Nebel, Sturm, Gewitter, Treibeis und vereistem Bootssteg darf nicht gerudert werden. Begonnene Fahrten sind zu unterbrechen.

(7) Auf dem Rhein ist bei Hochwasser (Marke I u. II) der Ruderbetrieb eingeschränkt bzw. verboten. Bei Temperaturen unter 10° Celsius geschieht der Ruderbetrieb auf eigene Gefahr. Ggf. kann eine Rudersperre durch Aushang verfügt werden.

(8) Beim Befahren des Rheinstroms ist ausreichender Abstand von den Fahrzeugen zu halten.

(9) Alle Boote sollen nur dort eingesetzt oder ausgehoben werden, wo geeignete Stege sind. An anderen Stellen muss – auch bei Wellengang – ausreichende Schwimmtiefe vorhanden sein. Auf Steine und Pfähle unter der Wasseroberfläche ist zu achten.

(10) Sportboote müssen am Bug einen Bootsnamen und am Heck den Vereinsnamen tragen. Sofern eine Halterung vorhanden ist, sind Vereins- und Verbandsflagge zu führen.

(11) Es wird darauf hingewiesen, dass das Rudern in der Zeit zwischen dem Ab- und Anrudern wegen der geringen Wassertemperaturen und der winterlichen Witterungsverhältnisse mit besonderen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist. Es wird daher für diesen Zeitraum das Tragen von Rettungswesten dringend empfohlen. Das Rudern ohne Rettungswesten erfolgt auf eigene Gefahr. Für Kinder und Jugendliche ist in dieser Zeit das Tragen einer Rettungsweste zwingend vorgeschrieben.

(12) Schlägt ein Boot voll oder kentert es, so hat die Rettung der Mannschaft Priorität vor der Sicherung des Bootsmaterials. Den Anweisungen des Bootsführers ist dabei zu folgen.

(13) Im Boot ist einheitliche Ruderkleidung (d.h. Vereinstrikot etc.) zu tragen.

§9 Wanderfahrten

(1) Wanderfahrten sind mit dem Ruderwart abzustimmen. Anzugeben sind:

  • Beginn und Ende der Fahrt, Zeit und Ort;
  • Geplanter Fahrtenablauf;
  • Gewünschte Boote;
  • Art und Dauer des Boottransportes;
  • Name der Teilnehmer unter Benennung eines verantwortlichen Fahrtenleiters.

Die Verteilung der Boote und der Bootsanhänger erfolgt gemäß der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung.

(2) Steuermannslose Boote können auf Wanderfahrten nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Ruderwartes gefahren werden. Maßgebend sind das Gewässer sowie die Erfahrung und Anzahl der verfügbaren Bootsführer.

(3) Der Ruderwart kann im Einvernehmen mit dem Bootswart die Fahrt nur genehmigen, wenn nach ruderischen und bootstechnischen Gesichtspunkten die Voraussetzungen und Möglichkeiten hierfür gegeben sind.

§10 Boote, Zubehör

(1) Boote und das gesamte Bootszubehör sind pfleglich zu behandeln. Zubehör darf nur für die gekennzeichneten Boote benutzt werden. Notwendige Änderungen sind dem Bootswart mitzuteilen bzw. im Fahrtenbuch zu vermerken.

(2) Nach jeder Fahrt sind Boot und das gesamte Zubehör gründlich zu reinigen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn das übernommene Material verschmutzt war.

(3) Nach Wanderfahrten sind Boote von innen und außen und das Zubehör gründlich zu reinigen.

(4) Auf Wanderfahrten, Tagesfahrten und bei der Lagerung der Ruderboote, außerhalb eines Bootshauses, sind die Ruderboote auf den mitzuführenden Bootsböcken zu lagern.

(5) Boote und Zubehör sind an die vorgesehenen Plätze zurückzulegen.

(6) Schäden an Booten, Zubehör, Bootswagen und -anhängern sind vom Bootsführer sofort nach Rückkehr ins Fahrtenbuch einzutragen und zusätzlich durch genaue Beschreibung in der Schadensmeldung mit Angabe der Ursache zu melden. Weiterhin sind Boots- oder Ruderwart über den Schaden zu unterrichten.

(7) Wird ein Schaden am Boot oder Zubehör vor Antritt einer Ruderfahrt festgestellt, sind für diesen die letzten aus dem Fahrtenbuch ersichtlichen Benutzer verantwortlich. Die Schadensfeststellung ist vor Antritt der Fahrt im Fahrtenbuch zu vermerken.

(8) Für Bootsschäden haftet unabhängig von der Ursache die gesamte Mannschaft in Höhe des Eigenanteils. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann den Verursachern nach einem Beschluss des Vorstandes auch ein höherer Anteil in Rechnung gestellt werden. Über einen Widerspruch des/ der Betroffenen entscheidet der Vorstand.

§11 Ordnung im Haus

(1) Jedes Mitglied hat die Einrichtungen des Hauses und die Anlagen schonend und pfleglich zu benutzen. Jedes Mitglied ist für den ordentlichen Zustand seiner eigenen und der von ihm benutzten Gegenstände verantwortlich.

(2) Für das Aufräumen des Bootsplatzes ist jeweils die zuletzt vom Wasser kommende Mannschaft verantwortlich. Hierzu gehören die Kontrolle, ob noch Zubehör auf dem Steg liegen geblieben ist, das Einfahren der Bootswagen, das Wegräumen der Böcke, Eimer und Lappen in die Bootshalle sowie das Aufwickeln des Wasserschlauches und das Schließen der Bootshallentore.

(3) Jeder Spindinhaber sorgt für Sauberkeit. Kleidungsstücke sollen nicht außerhalb der Spinde aufgehängt werden. Aus Sicherheitsgründen ist der Spind beim Verlassen des Umkleideraumes zu verschließen. Eine Haftung für eingebrachte Gegenstände ist ausgeschlossen.

(4) Voraussetzung für den Erhalt eines Spindes ist eine jährliche Ruderleistung von min. 50% der notwendigen Kilometer für ein Wanderruderabzeichen. Jeder Ruderer, der in den letzten drei Jahren durchschnittlich weniger als 100 Bridgekilometer gerudert hat, wird angehalten, seinen Spind für einen aktiveren Ruderkameraden zu räumen. Bei nicht erbrachter Leistung kann die Spindbenutzung durch den Ruderwart entzogen werden.

(5) In den Umkleideräumen, den Bootshallen und im Boot ist das Rauchen nicht gestattet.

§12 Schlussbestimmung

(1) Der Vorstand kann bei Verstößen gegen diese Ruderordnung Rudersperren festsetzen.

(2) Diese geänderte Ruderordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.