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Düsseldorfer Ruderverein 1880

Satzung

Düsseldorfer Ruderverein 1880 e. V.

gegründet am 07. Mai 1880

Neufassung vom 08. November 1960 mit Änderungen und Ergänzungen vom

  • 17. März 1961
  • 29. November 1963
  • 09./ 23. November 1966
  • 12. April 1997
  • 23. April 1998
  • 16. April 2015
  • 26. April 2018

§1 Name und Sitz des Vereins

Der am 07. Mai 1880 gegründete Verein führt den Namen: „Düsseldorfer Ruderverein 1880 e.V.“. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister Düsseldorf.

§2 Zweck

Der Verein will den Rudersport und ergänzende Leibesübungen fördern zur Pflege der Gesundheit sowie charakter- und gemeinschaftsbildender Haltung. Dem soll vor allem die Erziehung der Jugend durch Training und Wettfahrt dienen.

§3 Flagge

Die Flagge zeigt: in Weiß, zwischen dreimal von Blau und Weiß geteiltem Flaggenhaupt und in gleichem Flaggenfuß, einen roten, blau bewehrten und blau gekrönten, zwei geschwänzten Löwen, der einen blauen Anker mit abgerissenem, schwarzem Ankertau hält.

§4 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder und ein Ehrenvorsitzender werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.

§5 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind zum Rudern im Verein berechtigt. Sie haben Stimmrecht und zahlen den vollen Beitrag.

§6 Unterstützende Mitglieder

Wer den Zweck des Vereins fördern oder an seinem gesellschaftlichen Leben teilnehmen will, ohne zu rudern, kann unterstützendes Mitglied werden.

Unterstützende Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben ein eingeschränktes Stimmrecht. Das Stimmrecht beschränkt sich auf die Verabschiedung des Jahresetats und auf die Festlegung der Beträge durch die Mitgliederversammlung, jedoch gelten sie nicht als stimmberechtigt im Sinne von § 16 der Satzung (Beschlussfähigkeit).

§7 Auswärtige Mitglieder

Wer seinen Wohnsitz außerhalb eines Umkreises hat, den der Vorstand bestimmt, kann auswärtiges Mitglied werden. Er ist bei gelegentlicher oder vorübergehender Anwesenheit in Düsseldorf nach vorheriger Einwilligung des Ruderwartes oder eines anderen Vorstandsmitglieds zum Rudern im Verein berechtigt. Er hat kein Stimmrecht.

§8 Jugendliche Mitglieder

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind jugendliche Mitglieder. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie bilden die Jugendabteilung. Innerhalb derer können sie ihre eigenen Angelegenheiten regeln und einen oder mehrere Jugendwarte wählen.

§9 Aufnahme

Wer seine Aufnahme nachsucht, unterwirft sich der Satzung und den sonstigen Bestimmungen des Vereins. Er erkennt auch an, dass er auf eigene Gefahr rudert und der Verein ebenso wenig wie seine Organe oder Beauftragten für fahrlässig verursachte Schäden irgendwelcher Art haften. Minderjährige müssen ihr Aufnahmegesuch durch ihren gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnen lassen.

Über die Aufnahme beschließt auf Vorschlag zweier Mitglieder des Vereins (Paten) der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird nicht von konfessionellen, weltanschaulichen oder politischen Gesichtspunkten abhängig gemacht.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

Tod

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Streichung.

Der Austritt ist dem Schriftführer schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Er ist nur zum Schluss des Kalenderhalbjahres zulässig und muss mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Der Vorstand kann Ausnahmen gewähren.

Der Ausschluss kann erfolgen wegen:

  1. gröblichen Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins, die ergangenen Anordnungen der Vereinsorgane, die Vereinsdisziplin oder Kameradschaft;
  2. schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Versammlung auf Antrag des Vorstandes. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Der Rechtsweg über den Grund der Ausschließung ist unzulässig.

Mitglieder, die mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr in Rückstand sind oder es unterlassen haben, eine Veränderung ihrer Anschrift innerhalb von sechs Monaten dem Vorstand mitzuteilen, können durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Art der Bekanntmachung und der Mitteilung beschließt der Verein. Ein aus der Mitgliederliste gestrichenes Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes wieder aufgenommen werden.

§11 Beiträge

Mitgliederbeiträge werden in der ordentlichen Jahreshauptversammlung festgelegt. Ordentliche Mitglieder zahlen den vollen Beitrag; für ordentliche Mitglieder, die Partner oder Familienangehörige eines ordentlichen Mitglieds sind und für unterstützende, auswärtige, jugendliche oder in Ausbildung befindliche Mitglieder können geringere Beiträge festgesetzt werden.

Der Kassenwart ist befugt, im Einvernehmen mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern im begründeten Einzelfall einem Mitglied den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

Sollte sich im Laufe des Jahres herausstellen, dass die eingegangenen Beiträge zur Deckung der Unkosten nicht reichen, so kann die Mitgliederversammlung eine Umlage unter den Mitgliedern festlegen; dieser Sonderbeitrag darf nicht höher sein als die Hälfte des Jahresbeitrages.

§12 Organe

Organe des Vereins sind:

  • Vorstand
  • Beirat
  • Mitgliederversammlung

§13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 1. Schriftführer
  • 1. Kassenwart
  • 1. Ruderwart

§14 Beirat

Dem Beirat gehören an:

  • der 1. Vorsitzende und
  • mindestens 4 weitere ordentliche Mitglieder, die von dem 1. Vorsitzenden vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Vorsitzender des Beirates ist der 1. Vorsitzende.

Der Beirat wird durch den 1. Vorsitzenden oder die Mitgliederversammlung einberufen. Er berät den Vorstand in besonders wichtigen Vereinsangelegenheiten und soll persönliche Streitigkeiten zu schlichten versuchen.

§15 Mitgliederversammlung

Es finden statt:

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen.

Jährlich wird spätestens bis Ende April eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) abgehalten. Diese oder eine weitere in der zweiten Jahreshälfte einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung kann die Beiträge für das kommende Vereinsjahr festsetzen.

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Dieser kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung ansetzen und ist hierzu verpflichtet, wenn das Wohl des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens eine Woche vor dem festgelegten Zeitpunkt durch die Zeitschrift, auf der Homepage oder durch Rundschreiben oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung an die stimmberechtigten Mitglieder ergehen.

§16 Abstimmung

Eine Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 12 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Nur für die Änderung der Satzung ist zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Ist eine Versammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb 14 Tagen eine zweite einzuberufen, welche unter allen Umständen beschließen kann. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei der Wahl des Vorstandes und der sie unterstützenden Mitglieder ist Stimmenmehrheit erforderlich. Wird keine Mehrheit erzielt, so findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für Änderungen der Satzungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§17 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, bestimmt den Jahresvoranschlag und entlastet den Vorstand. Sie wählt den neuen Vorstand und zwei Rechnungsprüfer.

§18 Versammlungsniederschriften

Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung führt der Schriftführer oder ein anderes vom Vorstand bestimmtes Mitglied eine Niederschrift mit Anwesenheitsliste. Sie hat vor allem die Versammlungsbeschlüsse wiederzugeben und ist vom Schreiber und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und in den Vereinsakten aufzubewahren.

§19 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§20 Anordnungen für den Sportbetrieb

Die zur Regelung des Sportbetriebes erforderlichen Anordnungen werden vom Vorstand erlassen.

§21 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in allen Fällen Düsseldorf.

§22 Zweckbestimmung und Verwendung des Vereinsvermögens und etwaiger Gewinne

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung, nämlich die Förderung des Sports.

Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck (§ 2) insbesondere durch

  • einen geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetrieb,
  • Trainings- und Wanderfahrten,
  • die Beteiligung an, Durchführung und Vorbereitung von Wettkämpfen und Regatten,
  • die Ausbildung zum Rudern,
  • breitensportliche Angebote,
  • die Ausbildung von Obleuten, Übungsleitern und Helfern,
  • Errichtung und Unterhaltung von Sportgeräten, Booten und Sportanlagen.

Da der Verein ausschließlich den im § 2 der Satzung umrissenen gemeinnützigen Zweck der Leibesübungen und der Förderung des Sports verfolgt, dürfen etwaige Gewinne des Vereins nur für Zwecke verwandt werden, die der Satzung entsprechen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§23 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Sports (Rudersport in Düsseldorf).